KulturWerkstatt Harburg e.V.Kanalplatz 6 • 21079 Hamburg
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Der Verein trägt den Namen „KULTUR WERKSTATT HARBURG e.V. Gemeinnütziger Verein zur Pflege und Förderung von Kunst und Kultur“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist am 28.2.1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter Nummer 10265 eingetragen worden.
1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege, Wiederbelebung, Förderung und Bekanntmachung des Kulturgutes aus allen Schaffenskreisen des Arbeitsalltages, wie auch aus der Geschichte der Arbeiterbewegung.
2. Dazu gehört die Förderung künstlerischer Beiträge und Produktionen nicht nur reproduzierender, sondern auch schöpferischer Art auf allen künstlerischen und kulturellen Gebieten, auch durch finanzielle Unterstützungen.
3. Diese Ziele sollen entweder eigenständig oder erforderlichenfalls auch gemeinsam mit Körperschaften, die gänzlich oder in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, verwirklicht werden. Sowohl durch kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Vorträge, Auf- und Vorführungen sowie Autorenlesungen als auch in weiterbildenden und Förderkursen sowie durch Exkursionen und Bildung entsprechender Arbeitskreise und Werkgruppen.
4. Zum Zwecke der Information der Mitglieder, der Bekanntgabe von Terminen und zur Veröffentlichung kultureller Beiträge sowie seiner Ziele und Absichten wird sich der Verein eigene Publikationsorgane schaffen.
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder. Dies können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Ordentliche Mitglieder sind mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten ausgestattet.
b) Fördernde Mitglieder. Natürliche und juristische Personen, die dem Verein nahe stehen und ihn durch ideelle und materielle Hilfen und Zuwendungen fördern wollen.
Fördernde Mitglieder sind berechtigt, von dem Vorstand Informationen über Stand Fortgang der Arbeiten im Verein zu erlangen.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand,
Der Vorstand teilt der Mitgliederversammlung die Entscheidung über den Aufnahmeantrag mit und begründet sie. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung aufheben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Ausnahmen und Ermäßigungen entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag wird wahlweise monatlich, vierteljährlich, halb- oder ganzjährig erhoben.
Der Beitrag ist zu Beginn, spätestens aber bei Ablauf des halben Beitragserhebungszeitraums unaufgefordert zu zahlen.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist abhängig von der ordnungsgemäßen Beitragszahlung. Daneben sollen die Aufgaben des Vereins durch Spenden gefördert werden.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Bei groben Verstössen gegen Zweck und Ziel des Vereins kann ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Antrages des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ausgeschlossen werden.
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegen vor allem:
- die Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Beitragshöhe, Satzungsänderung, Ausschlüsse und Auflösung des Vereins .
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen, Anschlüsse oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vorstand unterschreibt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Jedes Mitglied des Vorstandes ist Vorstandmitglied i. S. des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Dazu kommt bei Bedarf (Vorhandensein von Arbeitnehmern/innen) der / die Vertreter/in der Arbeitnehmer. Der / die Vertreter/in der Arbeitnehmer erhält Sitz und Stimme, ist aber nicht Vorstandsmitglied i.S. des § 26 BGB.
Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für ordentliche Mitglieder offen.
Der Vorstand kann zusätzliche Arbeitssitzungen unter Ausschluss der Mitglieder durchführen. Der Vorstand kann einen ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer für die laufenden Geschäfte des Vereins bestellen. Seine Aufgaben und Vollmachten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so findet eine Nachwahl lediglich für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Vorstandes statt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismßiig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gleiche oder ähnliche kulturelle Aufgaben,
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, die auch die Liquidatoren benennt und bestimmt, wem das vorhandene Vermögen zur Verfügung zu stellen ist.
Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Vor Durchführung des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte ist Hamburg.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2010.